Gesetzliche Regelungen
Im §34 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind folgende Punkte festgelegt:
- Die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreuten Kinder dürfen, wenn sie von erwachsenen Läusen befallen sind, die Schule oder den Kindergarten nicht betreten. Gleiches gilt auch für die Betreuer, Erzieherinnen und Lehrer, die in der Einrichtung tätig sind.
- Die Eltern müssen, wenn sie einen Kopflausbefall entdecken, umgehend die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung benachrichtigen.
- Die Leitung wiederum muss dann das zuständige Gesundheitsamt in Kenntnis setzen und namentliche Angaben machen.
- Eine Ausnahme vom Verbot, die Schule oder den Kindergarten zu besuchen, wird dann gemacht, wenn die Eltern eine Maßnahme gegen den Kopflausbefall ergriffen haben, z.B. die Behandlung mit einem wirksamen Kopflausmittel, wie InfectoPedicul oder Dimet 20.
- Die Leitung des Kindergartens oder der Schule sollte die anderen Eltern in der Einrichtung anonym über den Kopflausbefall informieren. Diese sollten umgehend ihre eigenen Kinder untersuchen, um damit einen Befall frühzeitig zu erkennen und ggf. zu behandeln. Die Untersuchung muss der Leitung der Einrichtung bestätigt werden.