Das Infektionsschutzgesetz ist der Nachfolger des Bundesseuchengesetzes und ist seit 01.01. 2001 in Kraft. Es regelt alle Aspekte, die im Zusammenhang mit Infektionskrankheiten und ihrem Bezug zur Allgemeinheit stehen. Für den Kopflausbefall sind insbesondere die Paragraphen 18 und 34 relevant. In § 18 ist die Entwesungsmittelliste verankert und der § 34 regelt, wann ein Kind oder ein Betreuer die Gemeinschaftseinrichtung nach einer Infektionskrankheit oder einem Kopflausbefall wieder besuchen darf.
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