Ob ein Attest notwendig ist, damit Kinder nach behandeltem Kopflausbefall wieder in die Schule oder in den Kindergarten dürfen, wird im Einzelfall von den Gemeinschaftseinrichtungen in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt entschieden. Im Infektionsschutzgesetz wird lediglich davon gesprochen, dass ein Kind dann in eine Gemeinschaftseinrichtung zurückdarf, wenn “nach ärztlichem Urteil” eine Weiterverbreitung von Kopfläusen nicht mehr zu befürchten ist. Was genau “ärztliches Urteil” bedeutet, ist im Gesetz nicht näher definiert. Siehe Wiederzulassung.
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