Kindergarten / Schule
Wiederzulassung
- Die gesetzlichen Grundlagen für die Wiederzulassung eines Kindes zu Kindergärten, Krippen, Schulen, etc., nach einem Befall mit Kopfläusen sind im Infektionsschutzgesetz (IfSG) festgelegt und wurden vom Robert Koch-Institut ausgelegt:
- Eine Ansteckungsgefahr geht nur von erwachsenen, lebenden Läusen aus.
- Nach der einmaligen Behandlung mit einem wirksamen Mittel darf das Kind am folgenden Tag die Gemeinschaftseinrichtung wieder besuchen.
- Die geeigneten Wirkstoffe sind laut der DGPI die Pyrethroide (z.B. InfectoPedicul), Dimeticone (z.B. Dimet 20) oder Malathion.
- Nissen sind kein Grund, dem Kind den Besuch der Schule oder des Kindergartens zu verwehren.
- Eine Zweitbehandlung wird vorausgesetzt.
- Über die Bedingungen für eine Wiederzulassung entscheidet die Leitung der Einrichtung. Zwei Vorgehensweisen sind möglich:
1. eine Bestätigung der Eltern über eine sachgemäße Behandlung reicht aus
2. ein ärztliches Attest zur Bestätigung der Lausfreiheit muss vorgelegt werden. - Wird der Kopflausbefall in der Einrichtung ein Problem, sollte zur Sicherheit eine ärztliche Kontrolle stattfinden.
- Das Gesundheitsamt kann in jeder Phase des Befalls um Hilfe gebeten werden.
Info
In jedem Fall muss erwogen werden, dass der Ausschluss eines Kindes aus der Schule oder dem Kindergarten gravierende Folgen haben kann. Die Belastungen für die Familie sind durch einen Kopflausbefall schon groß genug. Soziale Ächtung, die oftmals durch einen Ausschluss aus der Einrichtung folgt, kann niemandem zugemutet werden.